Heyrovský, Leopold (1852–1924), Jurist

Heyrovský Leopold, Jurist. Geb. Budweis, Böhmen (České Budějovice, CZ), 14. 11. 1852; gest. Praha, Tschechoslowakei (CZ), 17. 2. 1924. Sohn des Budweiser Justizrats Adolf Heyrovský, Vater der Dr. iur. Antonín Heyrovský (geb. 24. 9. 1885) und Leopold Heyrovský (geb. 25. 11. 1892) sowie des Chemienobelpreisträgers Jaroslav Heyrovský (geb. Prag, 20. 12. 1890; gest. ebd., 27. 3. 1967); verheiratet mit Klára Heyrovská. – H. besuchte erst das Gymnasium in seiner Geburtsstadt, später in Prag, danach studierte er Rechtswissenschaften an der Universität Prag; 1876 Dr. iur. In der Folge unternahm er eine Studienreise nach München, wo er Paul von Roth hörte, danach besuchte er in Berlin Vorlesungen bei Karl Georg Bruns und Theodor Mommsen. Nach seiner Habilitation 1878 wurde H. 1881 zum Privatdozenten für römisches Recht an der Prager Universität ernannt. Nach deren Teilung ging er im Jänner 1882 als ao. Professor für römisches Recht an die tschechische Universität; 1890 o. Professor, 1895/96 und 1903/04 Dekan, 1908/09 Rektor (in diesem Studienjahr Grundsteinlegung für den Neubau der juridischen Fakultät). H. war der Jüngste innerhalb der Wissenschaftlergruppe, die →Antonín von Randa bei der Gründung der juridischen Fakultät der tschechischen Universität um sich sammelte und der erste und für lange Zeit einzige Experte für römisches Recht. Daher wurde H. auch beauftragt, Vorlesungen über die Institutionen des „reinen“ römischen Rechts zu halten, die zugleich als Einführungsvorlesungen galten. Zunächst fand deren Konzeption, die von der Auslegung der institutiones ausging, bei Randa kein Verständnis, weil dieser die Inkarnation des römischen Rechts in den Pandekten sah. Trotz anfänglicher Schwierigkeiten gelang es H. jedoch, sein moderneres Modell schließlich durchzusetzen. Er veröffentlichte 1886 den 1. Teil seines Lehrbuchs „Instituce římského práva“, der 2. Teil folgte 1888. Es handelt sich bei den „Instituce“ um das erste Lehrbuch des römischen Rechts bzw. die erste systematische Arbeit über das römische Privatrecht auf Tschechisch und eines der ersten Lehrbücher in diesem Bereich überhaupt. Mit dieser Arbeit bereicherte und erweiterte H. nicht zuletzt die Rechtsterminologie seiner Muttersprache. Nachdem er das römische Privatrecht im Rahmen der gesamten römischen Verfassungsentwicklung betrachtet hatte, führte er auch Beispiele aus Rechtsquellen an. Im 1. Teil der „Instituce“ fehlten jedoch noch Fußnoten, was den dogmatischen Charakter, der das römische Recht als eine unveränderliche und vollkommene Rechtsordnung darstellt, betont. Nach Aufhebung der Pandekten im Deutschen Reich im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs 1900 änderte sich auch die Situation an den österreichischen Universitäten. Das römische Recht existierte damals als ein einheitliches Lehrfach, das zwar Entwicklungsaspekte, jedoch nicht den usus modernus pandectarum berücksichtigte. Dies veranlasste H. zur Ausarbeitung der dritten Ausgabe der „Instituce“ (1901–03 unter dem Titel „Dějiny a systém soukromého práva římského“), in der die ursprüngliche, knappe Darstellungsweise einem umfassenden Blick auf das gesamte Fach wich. H. verfasste den Text dogmatisch und systematisch. Das historische Moment trat in den Hintergrund, auf Anmerkungsapparat und Literaturhinweise wurde meist verzichtet. H. setzte sich außerdem kritisch mit Interpolationsforschungen auseinander und bemühte sich, aus der Geschichte heraus schrittweise ein Lehrbuch des „reinen“ römischen Rechts zu entwickeln. Er beabsichtigte auch die Erarbeitung einer Quellenauswahl, konnte diesen Plan jedoch nicht zu Ende führen. H. hielt bis 1918 Vorlesungen und publizierte in den Zeitschriften „Athenaeum“, „Zeitschrift für das Privat- und Öffentliche Recht der Gegenwart“, „Kritische Vierteljahrschrift für Gesetzgebung“, „Právník“ und „Sborník věd právních a státních“. Er arbeitete daneben aktiv am „Ottův slovník naučný“ mit, bekleidete eine Reihe akademischer Ämter und war ständiges Mitglied der rechtshistorischen und richterlichen Prüfungskommission. Hofrat H. wurde 1903 zum o. Mitglied der Königlichen böhmischen Gesellschaft der Wissenschaften, 1904 zum ao. und 1907 zum o. Mitglied der Königlich Böhmischen Kaiser-Franz-Josephs-Akademie für Wissenschaften, Literatur und Kunst gewählt, deren I. Klasse er auch vorstand.

Weitere W.: Über die rechtliche Grundlage der leges contractus bei Rechtsgeschäften zwischen dem römischen Staat und Privaten, 1881; O řeckých a latinských listinách papyrových v Egyptu, in: Sborník věd právních a státních 1, 1901; Iudex datus civilního procesu římského, ebd. 4, 1903–04; O právní platnosti konstitucí císařů římských, ebd. 9, 1909; Studie k civilnímu procesu římskému, ebd. 11, 1911, 13–14, 1913–14, 16–17, 1916–17, 19, 1919; Obhajovací prostředky v civilním procesu římském, in: Pocta podaná ... E. Ottovi k sedmdesátým narozeninám, 1915; Římský civilní proces, ed. O. Sommer, 1925.
L.: Antologie české právní vědy, ed. P. Skřejpková – L. Soukup, 1993, S. 62ff.; Český biografický slovník XX. století 1, ed. J. Tomeš, 1999; Antologie československé právní vědy v meziválečném období (1918–1938), ed. P. Skřejpková, 2009, S. 155ff.; UA, Praha, CZ; UA, München, D.
(P. Skřejpková)   
Zuletzt aktualisiert: 30.11.2015  
PUBLIKATION: ÖBL Online-Edition, Lfg. 4 (30.11.2015)