Schütze, Theodor Reinhold (1827-1897), Rechtswissenschaftler

Schütze Theodor Reinhold, Rechtswissenschaftler. Geb. Ütersen, Holstein (Deutschland), 12. 1. 1827; gest. Graz (Stmk.), 16. 12. 1897. Evang. AB. S. absolv. das Gymn. in Hadersleben und stud. ab 1846 Sprach- und Rechtswiss. an der Univ. Kiel, danach 1847–48 in München. In der Auseinandersetzung zwischen dem Dt. Bund und Dänemark 1848/49 war S. als Lt. auf dän. Seite involviert; 1851 schied er aus dem Militärdienst aus. Durch die zeitweilige Verwendung im Militärauditoriat während des Krieges faßte er den Entschluß zur Beendigung des Jusstud. 1853 Dr. jur. der Univ. Kiel, habil. er sich dort im selben Jahr, lehrte zunächst 1853–55 als Priv.Doz. in Kiel und wurde 1855 als Prof. des röm., dt. und schleswig-holstein. Privatrechtes nach Kopenhagen berufen. 1858 wechselte er zu den Fächern Strafrecht, Strafprozeßrecht und Zivilprozeßrecht. Nach der Abtretung Schleswig-Holsteins an Österr. und Preußen (1865) wurde diese Professur eingezogen und S. mit Wartebesoldung entlassen. Er kehrte wieder an die Univ. Kiel zurück, wo er als Priv.-Doz. Strafrecht, Strafprozeßrecht und Zivilprozeßrecht vortrug und ab 1871 gleichzeitig Syndikus der dortigen Handelskammer war. Wegen seiner dänenfreundl. polit. Vergangenheit und seiner Tätigkeit in Kopenhagen besaß er trotz hervorragender wiss. Leistungen – sein „Lehrbuch des Deutschen Strafrechts“ (1871, 2. Aufl. 1874) etwa fand weite Verbreitung – keine Aussicht auf eine Professur oder eine andere Staatsstellung in Preußen. 1876 folgte er daher einem Ruf als o. Prof. des österr. Straf- und Strafprozeßrechtes, der Rechtsphil. und des Völkerrechtes an die Univ. Graz, wo er 1885/86 und 1893/94 Dekan der jurid. Fak. war. In seinen Werken vertrat er die hist.-dogmat. Methode. Seiner Ansicht nach sollte die Strafrechtswiss. nur mit den Begriffen des positiven Rechtes operieren und nicht mit denen der Rechtsphil., da auf diese Weise fremde Elemente in das dt. Recht einströmen könnten und dadurch das Verhältnis zwischen Theorie und Gesetzgebung im dt. Recht gestört werde.

W.: Smlg. der das schleswig’sche Strafrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, mit Anmerkungen und Übers., 1856; Die nothwendige Theilnahme am Verbrechen, 1869; Das staatsbürgerl. Anklagerecht in Strafsachen. Antritts-Vorlesung gehalten zu Graz am 16. October 1876, 1876; Zur Revision des Kapitels von der Zurechenbarkeit im Oesterr. Strafgesetz-Entwurfe, 1877; Zur Kritik des neuesten österr. Strafgesetzentwurfes, 1882; Reformvorschläge im Entwurfe einer Strafprocess-Ordnung für Ungarn, 1884; Die sog. bedingte Verurtheilung und verwandte Formen unseres Strafensystems, 1890; Die Stellung der Rechtsphil. zur positiven Rechtswiss., o. J.; usw.
L.: Tagespost (Graz), 17., N. Fr. Pr., 21. 12. 1897; Renner, Nachlässe; Jurist. Bll. 26, 1897, S. 605; J. Vargha, in: Der Gerichtssaal 55, 1898, S. 455ff.; FS zur Feier des 350jährigen Bestandes der Karl-Franzens-Univ. zu Graz, 1936, S. 28; K. Probst, Strafrecht – Strafprozeßrecht – Kriminol. (= Publ. aus dem Archiv der Univ. Graz 9/3), 1987, s. Reg.; AVA Wien.
(K. Probst)  
PUBLIKATION: ÖBL 1815-1950, Bd. 11 (Lfg. 53, 1998), S. 306
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