Stein, Lorenz von (1815–1890), Staatswissenschaftler

Stein Lorenz von, Staatswissenschaftler. Geb. Eckernförde, Dänemark (Dtld.), 15. 11. 1815; gest. Weidlingau, NÖ (Wien), 23. 9. 1890; evang. AB. Unehel. Sohn des dän. Obstlt. Lorenz Frh. v. Wasmer und der Anna S., Vater von Alwin v. S. (s. d.). Nach rechtswiss. und phil. Stud. an den Univ. Kiel und Jena (Prom. in Kiel 1840) und kurzem Verwaltungsdienst in Kopenhagen hielt S. ab 1843 als Priv.Doz., ab 1846 als ao. Prof. Vorlesungen an der phil. Fak. der Univ. Kiel über Staatsrecht und Rechtsphil. Wegen seines Engagements für die schleswig-holstein. Freiheitsbewegung und der Teilnahme an der Revolution 1848 verlor er 1852 seine Professur und konnte seine akadem. Laufbahn erst 1855 fortsetzen, als er in Wien zum o. Prof. für Polit. Wiss. berufen wurde. Obwohl „1848er“, empfahl sich S. durch die Auffassung, daß eine Verfassung „nicht in irgend einem abstrakten Prinzip, sondern in den gegebenen Verhältnissen der Gesellschaft“ zu wurzeln habe, was ganz der neuständ.-hist. Verfassungspolitik in Österr. nach Aufhebung der konstitutionellen Verfassung von 1849 zu Ende 1851 entsprach. Ihn empfahl ferner sein Eintreten für eine Reform des Dt. Bundes unter österr. Führung sowie für dessen Aufnahme in den Dt. Zollver., um Preußen als dt. Hegemonialmacht zu verhindern. S.s Lehrtätigkeit (1856 bis wahrscheinl. 1885; 1887 i. R.) brachte zahlreiche Innovationen: Staatswiss. anstelle der älteren Polizeiwiss., Finanzwiss. statt der Finanzgesetzkde. sowie v. a. Verwaltungslehre anstelle der Verwaltungsgesetzkde. Der Einfluß seiner Vorlesungen bes. auf die jüngere und mittlere Beamtenschaft der Monarchie war groß, wozu nicht nur seine rechtsvergleichende, sondern auch systematisierende Sicht der Verwaltungstätigkeiten beitrug. Um 1890 gewann allerdings im Zeichen des Verfassungs- und Rechtsstaates die positivist. Behandlung des Verwaltungsrechts den Vorrang vor S.s „Verbindung des Verwaltungsrechts mit Philosophie, Volkswirtschaft, Politik, Statistik und Soziologie“. Sein Interesse hatte allerdings nie der bloßen Kenntnis des Rechts gegolten, zumal er gerade für Österr. dessen rasche Veränderung betonte, sondern dessen Entstehungsbedingungen und Funktionen. S. wurde durch sein umfangreiches wiss. Werk auch international bekannt. Im Zentrum steht hier (nach seinem „System der Staatswissenschaft“, seinem „Lehrbuch der Volkswirthschaft“ und seinem „Lehrbuch der Finanzwissenschaft“) vor allem seine „Verwaltungslehre“. S. zählt zu jenen Wissenschaftlern, welche Ergebnisse der mitteleurop.-dt. Rechtswiss. nach Japan vermittelten. Den Auftakt zu seinen Tätigkeiten für Japan bildete 1882 der Besuch des späteren Ministerpräs. Hirobumi Ito. S. wurde 1882 nicht nur ständiger Berater der japan. Regierung, es setzte auch eine „Pilgerfahrt“ japan. Studenten, Beamter, Parlamentsmitgl. und Minister zu ihm ein; der Reformk. Meiji wurde sozusagen S.s Fernstudent, da dieser für ihn Vorträge über Verfassungs- und Staatslehre verf. Zur konkreten Einrichtung des modernen Japan lieferte S. Stellungnahmen, Gutachten und einen Gesetzesentwurf. Seine mehrfache Tätigkeit für Japan fand in seinen „Betrachtungen über Verfassung“ und seinen „Bemerkungen über die Grundsätze für die Organisation der Verwaltung“ ihren Niederschlag und stellten darüber hinaus eine knappe Zusammenfassung seiner Staats- und Ges.lehre dar. S.s Auffassung, das lebende Staatswesen entwickelte als Organismus eine bestimmte Verfassungssituation, fand im Wechsel der Verfassungen und Verfassungssysteme in Österr. (1852, 1861, 1867) Begründung und Anschauungsmaterial, auch die Bedeutung der Verwaltung für das Funktionieren des Staates. Das Fehlen einer wiss. Konzentration auf Österr. verstand sich einerseits aus seiner rechtsvergleichenden Arbeitsweise, aber auch aus seiner jedem Partikularismus abgewandten Sicht, da er es z. B. bedauerte, daß die Juristenausbildung an den dt. Hochschulen nur das jeweilige Landesrecht vermittle. Man wird wohl gerade im Gegenteil annehmen können, daß die österr. Verfassungssituation im Zusammenhang mit den dt. und europ. Entwicklungen S.s wiss. Schaffen mitgeprägt haben. S. wurde 1868 in den Ritterstand erhoben, war Träger zahlreicher in- und ausländ. Orden und Ausz. und ab 1878 w. M. der Akad. der Wiss. in Wien.

W. (auch s. u. Schnur; Heyen): Der Socialismus und Communismus des heutigen Frankreichs, 1842, 2. Aufl., 2 Bde., 1848; System der Staatswiss., 2 Bde., 1852–56, Nachdruck 1964; Lehrbuch der Volkswirthschaft, 1858, 3. Aufl.: Lehrbuch der National-Ökonomie, 1887; Lehrbuch der Finanzwiss., 1860, 5. Aufl., 4 Bde., 1885f., Nachdruck 1975; Die Verwaltungslehre, 7 Tle., 1865–68, Nachdruck, 10 Tle., 1962; Hdb. der Verwaltungslehre und des Verwaltungsrechts mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung von Frankreich, England und Dtld., 1870, 3. Aufl., 3 Bde., 1887f.; Betrachtung über Verfassungen, Einige Bemerkungen über die Grundsätze für die Organisation der Verwaltung, Privatdrucke, ed. K. Siun, 1889 (dt.-engl., japan.); etc. – Ed.: Centralbl. für Eisenbahn- und Dampfschiffahrt der Oesterr.-Ung. Monarchie, 1861–87.
L.: ADB; Almanach 41, 1891, S. 215ff. (m. B.); Wurzbach; G. Mecenseffy, Evang. Lehrer an der Univ. Wien, 1967, S. 38ff. (m. B.); L. v. S. – Ges. – Staat – Recht, ed. und eingeleitet E. Forsthoff, 1972, S. 7ff.; Staat und Ges. – Stud. über L. v. S., ed. R. Schnur, 1978 (m. W. u. L.); E. V. Heyen, in: Juristen in Österr. 1200–1980, ed. W. Brauneder, 1987, s. Reg. (m. B., W. u. L.); L. v. S.s „Bemerkungen über Verfassung und Verwaltung“ von 1889, ed. ders. – K. Nishiyama (= Rechts- und Sozialwiss. R. 2), 1992 (m. B.); L. v. S.s Arbeiten für Japan, ed. K. Takii, 1998; H. Taschke, L. v. S. und Japan, 2005; Die österr. Einflüsse auf die Modernisierung des japan. Rechts, ed. W. Brauneder – K. Takii (= Rechts- und Sozialwiss. R. 33), 2007.
(W. Brauneder)   
PUBLIKATION: ÖBL 1815-1950, Bd. 13 (Lfg. 60, 2008), S. 151f.
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