Wellspacher Moriz (Moritz), Jurist. Geb. Graz (Stmk.), 24. 10. 1871; gest. Wien, 21. 2. 1923. Sohn des Landesgerichtsadjunkten Moriz W. und dessen Frau Carolina W., geb. Mosdorfer. – Nach Ablegung der Reifeprüfung stud. W. ab 1889 Rechtswiss. in Graz und bei →Emil Strohal in Leipzig; 1895 Dr. iur. in Graz. Ab 1896 war er bei der Stmk. Finanzprokuratur tätig, ab 1901 wirkte er als Priv.Doz. für österr. Zivilrecht an der Univ. Graz und ab 1903 als ao. Prof. für österr. Zivilrecht an der Univ. Czernowitz. 1905 zum ao. Prof. an der Univ. Innsbruck (als Nachfolger →Ernst Demeliusʼ) ernannt, avancierte er 1907 ebd. zum o. Prof. Im Herbst desselben Jahres erhielt er eine o. Professur an der Univ. Wien (Nachfolger Leopold Pfaffs), wo er neben →Josef v. Schey wirkte. In seiner Habil.schrift „Versio in rem“ (1900) vertrat W. die Idee einer Versionsklage, die auf den sog. Liberationsregress des Geschäftsführers abgestellt war. In dem während der Innsbrucker Zeit entstandenen Hauptwerk „Das Vertrauen auf äußere Tatbestände im bürgerlichen Rechte“ (1906) liegt das Schwergewicht auf der Vollmachtslehre. Diese Arbeit fand v. a. in Dtld. große Beachtung und gilt noch heute als grundlegend für die Rechtsscheintheorien. In W.s Wr. Antrittsvorlesung „Die Zukunft der österreichischen Privatrechtswissenschaft“ (1907) wird der Wunsch nach einer engeren Anlehnung der österr. an die dt. Privatrechtswiss. formuliert. W. vertrat den Standpunkt, dass „die gerade Linie der Rechtsentwicklung aus dem älteren gemeinen Recht und dem Naturrecht zum deutschen Gesetzbuche“ führe. Rechtshist. von großer Bedeutung sind die Aufsätze „Publizitätsgedanke und Fahrnisklagen im Usus modernus“ (in: Z. für das Privat- und öff. Recht der Gegenwart 31, 1904) sowie „Das Naturrecht und das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch“ (in: FS zur Jh.feier des allg. bürgerl. Gesetzbuches 1, 1911). W. erbrachte nicht nur als Zivilrechtler, sondern auch als Rechtshistoriker beachtl. Leistungen. Zu seinen Schülern zählten →Wilhelm Schlesinger und Heinrich Demelius.