Brockhausen, Karl (Carl) (1859–1951), Rechtswissenschaftler

Brockhausen Karl (Carl), Rechtswissenschaftler. Geb. Emmerich am Rhein, Preußen (Deutschland), 9. 5. 1859; gest. Kitzbühel (Tirol), 16. 9. 1951; röm.-kath. Sohn des Kaufmanns bzw. Assekuranzbeamten Robert Brockhausen und dessen Frau Elise Brockhausen, geb. von Gimborn; verheiratet mit Elsa Brockhausen, geb. Doppler, der Tochter von →Adolf Doppler. – Nach der Matura am Oberrealgymnasium in Wien-Landstraße studierte Brockhausen ab 1877 Philosophie, Geschichte und Kunstgeschichte, ab 1878 Rechtswissenschaften an der Universität Wien und promovierte 1882. In der Folge war er im Verwaltungsdienst tätig, u. a. im Unterrichtsministerium im Bereich des Hochschulwesens. Das in dieser Zeit erworbene Wissen erwies sich als besonders nützlich für seine Tätigkeit als späterer Kanzleidirektor der Universität Wien (1891–1908). 1894 habilitierte sich Brockhausen mit der Schrift „Vereinigung und Trennung von Gemeinden“ (1893) für Verwaltungslehre und österreichisches Verwaltungsrecht an der Wiener Juridischen Fakultät. 1905 erhielt er den Titel eines ao., 1907 jenen eines o. Professors. Brockhausen entfaltete eine umfangreiche Beratungstätigkeit im öffentlichen Dienst und wurde zur Begutachtung unterschiedlicher legistischer Projekte im sozialpolitischen Bereich herangezogen, beispielsweise bei der Neuordnung der Gewerbeinspektion. Seine Expertise war auch bei der großen Verwaltungsreform und Ausarbeitung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1925 gefragt. Er beschäftigte sich primär mit drei Problemkreisen: der Selbstverwaltung, insbesondere im Bereich der Gemeinden, dem Polizeirecht und der Verwaltungsreform mit Fokus auf die Reform des Organisations- und Verfahrensrechts. Brockhausen lehnte eine begriffliche Unterscheidung zwischen „selbstständigem“ und „übertragenem Bereich“ ab und schlug stattdessen die Bezeichnung „eigener“ und „fremder Wirkungsbereich“ vor. Im Bereich des Gemeinderechts publizierte er u. a. den Aufsatz „Die neue deutsche Gemeindeordnung“ zum nationalsozialistischen Gemeindegesetz von 1935 (in: Der Oesterreichische Volkswirt 27, 1935, Nr. 19). Im Gegensatz zur nationalsozialistischen Selbstdarstellung erkannte Brockhausen dabei die gänzliche Aufgabe der Idee der Selbstverwaltung, die Abkehr von den Stein’schen Reformen und die völlige Beherrschung des deutschen Gemeinderechts durch das Führerprinzip. Kritisch äußerte er sich auch zur legistischen Seite des Gesetzes, indem er in dessen Formulierung „keine Rechtssätze, sondern gute Vorsätze“ ausmachte, „die den Weg zu konkreten Entscheidungen zwar andeuten, aber keineswegs rechtlich festlegen“. Als eine der bekanntesten und umstrittensten Schriften Brockhausens bewertete Adolf Merkl in seinem Nachruf die Studie „Über das sogenannte Verbotsrecht der landesfürstlichen, politischen und polizeilichen Behörden“ (1896). Darin beschäftigt er sich mit einem Relikt aus der Zeit des Absolutismus und weist nach, dass § 7 RGBl 1854 (20. April 1854) als Rechtsgrundlage für polizeiliche Verbote sehr problematisch sei. Dabei handelt es sich beispielsweise um Verbote, die bestimmte Kleidungsvorschriften umfassen und sich u. a. gegen Sozialisten richten. Merkl hob auch Brockhausens Rolle als „Mahner im Dienste des Rechtsstaates“ hervor, nicht nur aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit, sondern auch wegen seiner klaren rechtsstaatlichen Positionierung in Hochschulangelegenheiten der Zwischenkriegszeit, ohne sich von nationalistischen Professoren und Studierenden einschüchtern zu lassen. So unterstützte Brockhausen ein Rechtsgutachten, das sich für das Einschreiten von Polizeiorganen bei Ausschreitungen in universitären Räumlichkeiten aussprach. Bereits 1908 äußerte Brockhausen in seinen „Verwaltungsrechtlichen und verwaltungspolitischen Essays“ pazifistische Gedanken. In seiner letzten Publikation von 1936, „Erdwandel, Seelenwandel und die Völker Europas“ (3. Auflage 1946), vertieft er seine diesbezüglichen Überlegungen und erklärt die Idee der Völkerverständigung zum Gebot der Vernunft. Zeitgenossen schätzten seine Schriften nicht nur aus inhaltlicher Sicht, sondern betonten auch deren Sprachschönheit und logische Folgerichtigkeit. Brockhausen engagierte sich darüber hinaus in der Volksbildung, war 1895 einer der Mitbegründer der ersten volkstümlichen Universitätskurse in Europa und trat als Vortragender in Vereinigungen zur Frauenbildung auf. Während des 2. Weltkriegs zog er sich nach Kitzbühel zurück. Nach ihm ist die Brockhausengasse in Wien-Donaustadt benannt.

Weitere W.: Rechtslehre. Die wichtigsten Rechtsbegriffe und ihre Bedeutung im praktischen Leben. Zum Gebrauche an Handels-, Gewerbe- und Mittelschulen, sowie zum Selbstunterricht, 1883 (gemeinsam mit A. Bruhns); Der Instanzenzug in Gemeindeangelegenheiten, 1888; Die Strafpflicht der politischen Behörden, in: Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart, 1898; Vorschriften über das Frauenstudium an österreichischen Universitäten, 1898; Die österreichische Gemeindeordnung, 1905; Österreichische Verwaltungsreformen, 1911; Zur österreichischen Verwaltungsreform, 1917; Demokratisierung der Verwaltung, 1920; Europa 1914 und 1924, 1924; Deutschland im Spiegel Frankreichs, 1926; Deutsch-Oesterreich. Kultur, Politik, Wirtschaft, 1927; Gemeinde Wien und Bundes-Polizei, 1929.
L.: NDB; Inauguration Univ. Wien 1951/52, 1952, S. 35ff.; A. Merkl, in: Juristische Blätter 73, 1951, S. 544ff.; Wien Geschichte Wiki (mit Bild, Zugriff 2. 11. 2023); UA Wien / J PA 293.
(Kamila Staudigl-Ciechowicz)   
Zuletzt aktualisiert: 15.7.2024  
PUBLIKATION: ÖBL Online-Edition, Lfg. 12 (15.07.2024)