Klang, Heinrich Adalbert (1875–1954), Rechtswissenschaftler

Klang Heinrich Adalbert, Rechtswissenschaftler. Geb. Wien, 15. 4. 1875; gest. ebd., 22. 1. 1954; mos. Sohn eines Versicherungsdirektors. – K. maturierte 1892 am Franz-Joseph-Gymnasium in Wien 1 und studierte danach Rechts- und Staatswissenschaften an der Universität Wien, 1897 Dr. jur. 1901–14 war er als Richter an verschiedenen Gerichten im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien tätig. Während des 1. Weltkriegs diente K. 1914–15 als Offizier an der Ostfront und wurde danach bis 1918 in der Militärgerichtsbarkeit, zuletzt als Hauptmann-Auditor, verwendet. 1918–25 Richter am Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 1925–38 am Oberlandesgericht Wien. 1923 habilitierte sich K. mit seiner 1921 erschienenen Schrift über die „Unerschwinglichkeit der Leistung“ an der Universität Wien und trat im selben Jahr in die Redaktion der „Juristischen Blätter“ ein, als deren Herausgeber er 1928–38 fungierte. Er verfasste mehr als 770 Beiträge v. a. zum bürgerlichen Recht; bleibende Bedeutung erlangte besonders der von ihm 1926–35 herausgegebene „Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch“. Politisch engagierte sich K. während der 1. Republik in der Demokratischen Partei, einer Gruppe um →Julius Ofner, der jedoch bei Wahlen kein Erfolg beschieden war. 1925 wurde ihm der Titel eines ao. Prof. verliehen. 1938 zwangsweise in den Ruhestand versetzt, wurde ihm die Lehrbefugnis an der Universität wegen seiner jüdischen Herkunft entzogen. Bemühungen um die Ausreise sowie ein Fluchtversuch nach Ungarn scheiterten. Ende September 1942 wurde K. in das Ghetto Theresienstadt deportiert und als Richter des dortigen Ghettogerichts eingesetzt, dessen Leitung er 1944 übernahm; seine richterliche Tätigkeit im Ghetto wurde von Überlebenden vorwiegend positiv bewertet. Nach der Befreiung des Ghettos Anfang Mai 1945 organisierte K. die Rückkehr der österreichischen Häftlinge und trat wieder in die österreichische Justiz ein, wurde im November 1945 Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs und blieb aufgrund des damaligen Richtermangels noch bis Ende 1949 im aktiven Dienststand. 1945–46 gehörte er auch dem Verfassungsgerichtshof an. 1946/47 wurde K. den Beratungen zu den Gesetzen, die die Rückstellung arisierten Vermögens regeln sollten, beigezogen und fungierte 1947–49 auch als Vorsitzender der beim Obersten Gerichtshof eingerichteten Obersten Rückstellungskommission. 1945 übernahm K. erneut die Herausgabe der „Juristischen Blätter“ und lehrte als Honorarprofessor 1945–50 wieder Zivilrecht an der Universität Wien. 1946 begann er gemeinsam mit Franz Gschnitzer die Herausgabe der 2. Aufl. seines ABGB-Kommentars, dessen Vollendung 1978 er nicht mehr erlebte. Nach 1945 engagierte sich K. auch in der Israelitischen Kultusgemeinde.

Weitere W. (s. auch Juristische Blätter 76, 1954): H. K., in: Österreichische Rechts- und Staatswissenschaften der Gegenwart in Selbstdarstellungen, ed. N. Grass, 1952.
L.: NDB; NÖB, 14, S. 178–185 (m. B.); H. Schima, in: H. K. zum 75. Geburtstag. FS, ed. R. Braun u. a., 1950, S. 1f. (m. B.); F.-St. Meißel u. a., Untersuchungen zur Praxis der Verfahren vor den Rückstellungskommissionen, 2004, S. 34f.; G. Gößler – M. Niklas, in: Vertriebenes Recht – Vertreibendes Recht (im Druck); Archiv des Obersten Gerichtshofs, Wien.
(Th. Olechowski)   
Zuletzt aktualisiert: 1.3.2011  
PUBLIKATION: ÖBL Online-Edition, Lfg. 1 (01.03.2011)