Megerle von Mühlfeld, Eugen Alexander (1810-1868), Politiker und AdvokatMegerle von Mühlfeld Eugen Alexander, Advokat und Politiker. * Wien, 3. 5. 1810; † Wien, 24. 5. 1868. Sohn des Folgenden; stud. an der Univ. Wien Phil. (1831 Dr.phil.) und Jus (1837 Dr.jur.), trat dann in die Advokatur ein, 1840 Advokat. 1848 als Abg. Wiens im Frankfurter Parlament. M., dessen Name mit einer großen Zahl bedeutender Zivil- und Strafprozesse (Giskra, s. d., war Konzipient bei ihm) verknüpft war, erlangte als Advokat bald einen ausgezeichneten Ruf. Nach Konstituierung der Wr. Advokatenkammer war M. 1850–55 deren Präs. und vermochte den Wirkungskreis der Kammer nicht nur inhaltlich, sondern auch örtlich auszudehnen. 1851 schlossen sich die Wr. Neustädter Advokaten der Wr. Kammer an, kurz darauf die Advokaten der niederösterr. Kreisgerichtsstädte. M. war Landtags- und Reichsratsabg. (1861–68), gehörte zu den führenden Männern der großösterr. Partei und war in allen wichtigen Ausschüssen tätig. Er setzte sich für den Schutz der persönlichen Freiheit, für das Briefgeheimnis und die Wiedereinführung der Schwurgerichte, für die Abschaffung der Todesstrafe und für den Erlaß eines neuen Religionsgesetzes ein. M. machte sich besonders verdient um die auf seine Initiative zurückgehenden „Maigesetze“ (1868), die das Konkordat stark abschwächten. Als Abg. setzte sich M. auch für die Freigabe der Advokatur ein. Vielfach geehrt und ausgezeichnet, u. a. Ehrenmitgl. der „Concordia“.
W.: Über die Quellen der gesetzlichen Pfandrechte, in: Der Jurist, Bd. 1, 1839; Über das Ausmaß der von den Verlassenschaften unadeliger Mitgl. der Wr. Univ. statt des Mortuars zu entrichtenden Discretionstaxe, ebenda, Bd. 2, 1840; Über die angeblich schwere Polizeiübertretung des Schießpulver-Verkaufes an Bauern, Knechte u. dgl. m. ohne obrigkeitlichen Erlaubnisschein, ebenda, Bd. 4, 1842; Civilrechtsfall zur Lehre von der Vertheilung des executiven Kaufschillings einer im Miteigenthume Mehrerer stehenden Realität unter die verschiedenen darauf haftenden Satzposten, ebenda, Bd. 5, 1843; Zur Vertheidigung der Ansicht, daß die älteren, vor dem ABGB bestandenen Pfandrechte, zusprechenden Gesetze noch dermalen Quellen der gesetzlichen Pfandrechte seien, ebenda, Bd. 6, 1844; etc.
L.: Die Presse vom 25. und 26. 5. 1868; Wr. Ztg. vom 26. und 27. 5. 1868; N. Fr. Pr. vom 12. und 19. 11., 10. 12. 1905 und 3. 5. 1910; Kleines Volksbl. vom 22. 6. 1958; Neue Illustrierte Wochenschau vom 24. 4. 1960, 16. 4. 1967 und 24. 7. 1969; Allg. österr. Gerichtsztg., 1868, S. 187, 200; Gerichtshalle, 1868, S. 189; Jurist. Bll., Jg. 1, 1872, S. 7, Jg. 16, 1887, S. 529; H. Niebour, Die Abg. NÖ bei der dt. Nationalversmlg. in Frankfurt am Main, in: Jb. für Landeskde. von NÖ, NF, Bd. 12, 1914, S. 136 f.; M. Schwarz, MdR, Biograph. Hdb. der Reichstage, 1965, S. 82; Der Reichsrath. Biograph. Skizzen . . ., 1862, H. 2; S. Hahn, Reichsraths-Almanach für die Session 1867, 1867; Knauer (Mühlfeld); Wurzbach; Festschrift aus Anlaß des 75jährigen Bestandes der Rechtsanwaltskammer in Wien, 1875, S. 59 ff., 86 ff.; H. Reschauer, Der Jurid.-polit. Lesever. im Monat März 1848, 1888, S. 5, 24, 26; J. A. v. Helfert, Geschichte der österr. Revolution, Bd. 1, 1907, S. 408; Hundert Jahre österr. Rechtsanwaltskammern 1850–1950, 1950, S. 33 ff.; F. Kübl, Geschichte der österr. Advokatur, 2. Aufl. 1967, S. 103.
(D. Ströher)
PUBLIKATION: ÖBL 1815-1950, Bd. 6 (Lfg. 27, 1974), S. 190f.