Schey von Koromla Josef Frh., Jurist. * Wien, 16. 3. 1853; † Wien, 18. 1. 1938. Sohn des Vorigen, Großneffe des Folgenden, Schwager des Juristen Josef Unger; stud. nach dem Besuch des Wr. Akadem. Gymn. Jus an den Univ. Wien (1870–75, 1875 Dr. jur.), Berlin und Bonn (1875/76); ab 1877 war S. in der niederösterr. Finanzprokuratur, 1882 im Min. für Kultus und Unterricht tätig. 1877 Habil. für röm. Recht an der Univ. Wien, 1882 Tit. ao.Prof., 1884 ao.Prof. des österr. und röm. Privatrechts, 1885 o. Prof. des röm. Rechts, 1893 o. Prof. des österr. Zivilrechts an der Univ. Graz, 1889/90 Dekan. 1897 o. Prof. des österr. Zivilrechts an der Univ. Wien, 1900/01 und 1910/11 Dekan, 1907– 10 Senator, 1903 HR. Nach seiner Emer. (1925) war er bis 1933 als Hon.Prof. tätig. 1907 lebenslängliches Herrenhausmitgl., 1923 Dr. h.c. der Univ. Graz, 1935 Dr. h.c. der Univ. Wien, 1925 korr. Mitgl. der Akad. der Wiss. in Wien. S. war zumindest in seiner Jugend von Ungers sog. „österreichischem Pandektismus“ beeinflußt. Mehr und mehr löste er sich von der strengen romanist. Schuldoktrin und wandte sich einer freieren, den wirtschaftlichen Zwecken und deren Funktionalität dienenden Darstellungsweise zu. 1890 begann er mit der Veröff. seines Hauptwerks, „Die Obligationsverhältnisse des österreichischen allgemeinen Privatrechts“, das wegen seiner systemat. Grundeinstellung und der Verbindung von hist. mit realist. Betrachtungsweise noch heute von Bedeutung ist. S.s prakt. Sinn entsprach auch die Begründung der „Manz’schen Ausgabe“ des österr. Allg. bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), die bis heute weitergeführt wird. In seiner Funktion als Herrenhausmitgl. – S. leistete als Referent große legist. Arbeit – hatte er auf die österr. Rechtsentwicklung einen bis heute nachwirkenden Einfluß. Im Zuge der von Unger initiierten Erneuerung des ABGB legte S. – ab 1904 Mitgl. der hiefür eingesetzten Komm. – 1907 seine Neured. des obligations- und pfandrechtlichen Teiles vor, wobei er die Idee einer Neugestaltung ablehnte und für „Teilnovellen“ eintrat, die dann 1914–16 in Kraft gesetzt wurden. Der von ihm verfaßte Ber. der Herrenhauskomm. ist immer noch die wichtigste Quelle zur hist. Auslegung der Teilnovellen und zeigt das überragende Wissen und die souveräne Beherrschung des Stoffes, die S. wie wohl keiner seiner Zeitgenossen besaß. Nach dem Ersten Weltkrieg erwarb sich S. große Verdienste um die Bewahrung von österr. Kulturbesitz, indem er im Auftrag der Regierung vor einem internationalen Schiedsgericht den österr. Standpunkt gegenüber Ansprüchen Belgiens (u. a. auf den Schatz des Ordens vom Goldenen Vlies) erfolgreich vertrat.